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Fach- und Führungskräfte werden im Ingenieur-Bereich händeringend gesucht. Wir zeigen Ihnen, in welchen Bereichen es besonders gute Job-Aussichten für Ingenieure und Techniker gibt.
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Arbeitsvertrag: Diese Punkte gehören rein

In den Arbeitsvertrag sollten alle Absprachen aufgenommen werden, die Sie mit dem Unternehmen hinsichtlich Ihrer dortigen Beschäftigung getroffen haben.

Der Arbeitsvertrag sollte immer enthalten:

  • Namen und Anschriften der Vertragspartner
  • Beginn und Befristung des Arbeitsverhältnisses
  • Den Arbeitsort
  • Die Berufsbezeichnung
  • Eine Beschreibung des Aufgabenbereiches
  • Die zu leistende Arbeitszeit
  • Welches Gehalt zu welchem Zeitpunkt zu zahlen ist
  • Die Urlaubstage
  • Gewährte Sonderleistungen
  • Hinweise auf Zusatzvereinbarungen, die mit Inkrafttreten des Arbeitsvertrages wirksam werden
  • Die Kündigungsfristen
  • Unterschriften der Vertragspartner mit Datum des Abschlusses

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Der Arbeitsvertrag kann darüber hinaus auch enthalten:
  • Die Dauer der Probezeit
  • Hinweise auf die Geltung von Tarifverträgen, wenn keine Tarifbindung für das Unternehmen besteht
  • Regelungen für Reisetätigkeit und deren Abgeltung
  • Regelungen im Krankheitsfall
  • Auslagenersatz
  • Schweigepflicht
  • Ausstellung eines Arbeits- oder Zwischenzeugnisses
  • Freistellung von der Arbeit in besonderen Fällen
  • Die Möglichkeit von unbezahltem Urlaub
  • Nebenabreden
Geltung
Der Arbeitsvertrag unterliegt den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Regelungen, die gesetzliche Mindeststandards unterschreiten, können angefochten werden. Die Tarifverbindlichkeit für Firmen, die nicht Mitglied im jeweiligen Arbeitgeberverband sind, ist von Branche zu Branche unterschiedlich. Die tariflichen Vereinbarungen sind in aller Regel deutlich günstiger für die Beschäftigten als die Bestimmungen im BGB oder im Sozialgesetzbuch. Bei Bedarf kann die Geltung von Tarifrecht im Arbeitsvertrag festgelegt werden. Das kann für einzelne Paragraphen geschehen oder generell mit Bezug auf Mantel- und Gehaltstarifverträge. Ihr Arbeitgeber ist jederzeit frei, Ihnen darüber hinausgehende Leistungen zu bewilligen. Wenn einzelne Bestimmungen weder im Arbeitsvertrag noch tariflich festgelegt wurden, greifen automatisch die gesetzlichen Regelungen.

© Büro für Berufsstrategie Hesse/Schrader

 
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